Im Namen der Republik

3 R 79/23v


Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Klenk und den Kommerzialrat Binder in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Coca-Cola HBC Austria GmbH, FN 164622t, Clemens-Holzmeister-Straße 6, 1100 Wien, und 2. Römerquelle Trading GmbH, FN 255500k, Am Euro Platz 2, 1120 Wien, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 36.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17.4.2023, 43 Cg 14/22i-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:


Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung abgeändert, dass sie lautet:


2. Die beklagten Parteien sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, von ihr in Verkehr gebrachte Bio-Limonaden enthielten bestimmte Frucht- und/oder Kräuteranteile, insbesondere durch die entsprechende Produkt­bezeichnung wie „bio limo leicht zitrone/limette/minze“ und die blickfangartige naturgetreue Abbildung der genannten Inhaltsstoffe wie von Zitronen, Limetten und Minzblättern, und/oder durch Produktbeschreibungen wie „ihr Fruchtanteil besteht aus Obst aus biologischem Anbau“ oder sinngleichen Ankündigungen, wenn tatsächlich ein oder mehrere dieser vorgeblichen Zutaten in der Limo­nade nicht oder nur in Form von Aromen, mögen diese auch Artikel 16 Abs 4 VO 1334/2008 entsprechen, enthalten sind, sie insbesondere keinen Limettensaft und/oder keinen Minzextrakt enthalten, und darauf nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme der Kostenentscheidung jeweils einmal binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils auf Kosten der beklagten Parteien, die dafür zur ungeteilten Hand haften, in der bundesweit erscheinenden Ausgabe der „Kronen-Zeitung“ im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe, mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung, ansonsten in Normallettern, d.h. in der Schriftgröße redaktioneller Beiträge zu veröffentlichen, sowie direkt beim Produktangebot im Onlineshop der Billa Aktiengesellschaft auf www.billa.at und im Onlineshop der Spar Österreichischen Warenhandels-AG auf www.interspar.at jeweils für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen, wobei die Urteilsveröffentlichung unmittelbar bei der Produktpräsentation unübersehbar anzukündigen ist und über einen Link in Fettdruckumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien direkt aufrufbar sein muss, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, -typus, -farbe und Farbe des Hintergrundes sowie Zeilenabständen der sonstigen textlichen Gestaltung auf der jeweiligen Website zu entsprechen hat.

4. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme der Kostenentscheidung einmal binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils auf der von ihr betriebenen Website www.roemerquelle.at für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen, wobei die Urteilsveröffentlichung unmittelbar bei der Präsentation des Produkts Römerquelle bio limo leicht Zitrone/Limette/Minze unübersehbar anzukündigen ist und über einen Link in Fettdruckumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien direkt aufrufbar sein muss, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, -typus, -farbe und Farbe des Hintergrundes sowie Zeilenabständen der sonstigen textlichen Gestaltung auf der Website zu entsprechen hat.


Oberlandesgericht Wien

1011 Wien, Schmerlingplatz 11

Abt. 3, am 29. November 2023